Äußerungen von Personen des öffentlichen Lebens

Auch Personen des öffentlichen Lebens können schockierende oder verletzende Äußerungen von sich geben. Wenn es sich tatsächlich um strafbare Äußerungen handelt, kann Unia weitere Schritte unternehmen, es sei denn, die betreffende Person genießt parlamentarische Immunität.

Damit die politische Debatte zugespitzt und somit vorangebracht werden kann, haben Politiker größere Freiheiten, wenn es darum geht, ihre Meinung in der Öffentlichkeit zu äußern. Eine solch pointierte Sprache ist jedoch ein zweischneidiges Schwert, denn im Gegenzug müssen die Politiker auch schärfere Kritik einstecken.

Parlaments- und Regierungsmitglieder genießen einen besonderen Schutz, wenn sie ihre Meinung äußern. Artikel 58 der Verfassung räumt ihnen nämlich das Recht auf vollkommen freie Meinungsäußerung bei der Ausübung ihres Mandats als Parlaments- oder Regierungsmitglied ein.

Dies bedeutet, dass sie nicht für ihre Meinungsäußerungen verfolgt werden können, selbst dann nicht, wenn sie die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschreiten. Dieses Sonderrecht wird auch „parlamentarische Immunität“ genannt.

Die parlamentarische Immunität gilt somit nur für Meinungsäußerungen, die bei der Ausübung eines solchen Mandats getätigt werden. Postet ein Parlamentsmitglied beispielsweise rassistische Bemerkungen in einem persönlichen Blog, so fällt dies nicht mehr unter die parlamentarische Immunität und ist sehr wohl strafbar.