Grenzen der freien Meinungsäußerung

In unserem Land darf man seine Meinung frei äußern. Dies bedeutet, dass man vieles sagen und tun kann, selbst wenn dies für andere schockierend, besorgniserregend oder verletzend ist.

Dennoch sind dieser freien Meinungsäußerung Grenzen gesetzt. Manche Äußerungen oder Handlungen sind sogar strafbar. Überschreiten wir diese Grenzen, so begehen wir eine Straftat. Hierfür können wir vor Gericht verurteilt werden. Erfahren Sie hier, wo die freie Meinungsäußerung an ihre Grenzen stößt. 

1. Aufstachelung zu Diskriminierung, Hass, Gewalt oder Segregation* gegen andere in der Öffentlichkeit, mit bewusstem Ziel und aus bestimmtem Grund

* Segregation ist die bewusste Ausgrenzung einer Gruppe aus unserer Gesellschaft, weil die Personen dieser Gruppe beispielsweise eine dunklere Hautfarbe haben.

Was bedeuten diese Begriffe?

Aufstachelung zu Diskriminierung, Hass, Gewalt oder Segregation

Aufstacheln bedeutet, andere Personen gegen etwas oder jemanden aufhetzen oder dazu anspornen, aufrufen oder anstacheln.

Gegen andere

Der Täter hetzt Menschen dazu auf, sich bewusst gegen eine oder mehrere Personen zu richten. Allgemeine Kritik beispielsweise an einer politischen Überzeugung, Religion oder Weltanschauung fällt also nicht hierunter.

Die Grenze ist überschritten, sobald der Täter auf eine einzelne Person abzielt. Es können aber auch mehrere Mitglieder oder die Gesamtheit einer Gruppe oder Community sein.

In der Öffentlichkeit

Der Begriff Öffentlichkeit ist sehr weit gefasst. Gemeint sind hiermit:

  • öffentliche Versammlungen oder Plätze;
  • ein Ort, der nicht für jeden zugänglich ist, wohl aber für eine Reihe von Personen, die das Recht haben, sich dort zu versammeln oder die Stätte gemeinsam zu besuchen;
  • jeder Ort, an dem neben dem Opfer auch Zeugen anwesend sind.

Öffentlichkeit schließt auch Bereiche mit ein wie:

  • papierene oder digitale Texte, Bilder oder Symbole, die der Täter:
    • aushängt, verbreitet oder verkauft;
    • zum Kauf anbietet;
    • öffentlich zur Schau stellt.
  • papierene oder digitale Texte, die nicht öffentlich sind, aber die der Täter anderen Personen zusendet oder mitteilt. 

Beispiel

Laut Gerichtsurteil gilt Folgendes als öffentlich:

  • Mitteilungen unter einem nichtöffentlichen Facebook-Profil
  • Äußerungen in einem Krankenhauszimmer
  • eine E-Mail an mehrere Personen 

Mit bewusstem Ziel

Mit bewusstem Ziel bedeutet, dass der Täter vorsätzlich und aktiv zu Diskriminierung, Hass, Gewalt oder Segregation aufstachelt. Sein Ziel ist es, zu diskriminieren, Hass zu verbreiten, Gewalt auszuüben oder auszugrenzen. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass er sein Ziel auch erreicht.

Aus bestimmtem Grund

Das Antirassismusgesetz verbietet jede Form von Rassismus aufgrund von:

  • (so genannter) Rasse
  • Herkunft
  • Hautfarbe
  • Staatsangehörigkeit
  • nationaler oder ethnischer Abstammung

Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von:

  • Alter
  • Geburt
  • Vermögen
  • Personenstand
  • politischer Überzeugung
  • gewerkschaftlicher Überzeugung
  • sexueller Orientierung
  • Sprache
  • Behinderung
  • soziale Herkunft oder Lage
  • Religion oder Weltanschauung
  • körperlichen oder genetischen Merkmalen
  • Gesundheitszustand

Beispiele

Das Gericht verurteilte:

  • einen Mann, der bei einer Kundgebung rief: „Alle Muslime müssen zusammenhalten und gegen die Regierung und gegen Belgien kämpfen. Wir müssen Amerika boykottieren. All diese Hunde müssen unter Allah-Akbar-Jubelrufen verbrannt werden.‟
  • Fußballfans, die ein türkisches Paar auf einem Parkplatz angegriffen hatten und dabei riefen: „Mohammed, mach dich zurück nach Marrakesch! Wir wollen keine Muslime in unserem Land.‟ Die Fußballfans zeigten dabei den Hitlergruß. Einer von ihnen fasste sich an sein Geschlechtsteil und sagte, das da sei der Prophet Mohammed.

2. Verbreitung von Gedankengut zur Überlegenheit der eigenen Rasse oder zum Rassenhass

Der Täter muss dabei die Absicht haben, zum Hass gegen eine bestimmte Gruppe aufzustacheln. 

Beispiel

Das Gericht verurteilte einen Mann, der Aufkleber mit rechtsextremen Slogans wie „Unser Sozialismus ist national‟ an Verkehrsschildern und an Fenstern des Museums der Kaserne Dossin anbrachte. 

3. Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder Vereinigung, die wiederholt zu Diskriminierung oder Segregation aufgestachelt hat, oder Mitwirken bei einer solchen Gruppe oder Vereinigung

Wir unterscheiden zwischen zwei Täterprofilen:

  • Täter, die mit einem bewussten Ziel einer Gruppe oder Vereinigung angehören, die in der Öffentlichkeit wiederholt zu Diskriminierung oder Segregation aus einem der Gründe („Diskriminierungsmerkmale‟) im Antirassismusgesetz aufgestachelt hat;
  • Täter, die mit einem bewussten Ziel bei dieser Gruppe oder Vereinigung mitgewirkt haben. 

Beispiel

Das Gericht verurteilte Mitglieder einer Gruppe, die Neonazi-Konzerte veranstaltete, weil sie dieser Gruppe angehörten oder weil sie bei ihr mitgewirkt hatten, indem sie ein Gelände mieteten und Künstler vom Flughafen abholten. 

4. Leugnung des Holocaust

Ein Holocaust-Leugner ist eine Person, die in der Öffentlichkeit den Völkermord des deutschen Naziregimes im Zweiten Weltkrieg:

  • leugnet;
  • gutheißt;
  • banalisiert oder kleinredet;
  • zu rechtfertigen versucht.

Beispiel

Das Gericht verurteilte einen Mann, weil er auf einer Website schrieb, dass wieder Gaskammern her müssten, damit er den Geruch vom gebratenen Fleisch brennender Juden genießen kann, dass Juden in die Gaskammer gehörten und dass Adolf einen guten Anfang gemacht hätte. 

5. Schriftliche Beleidigungen, Missbrauch von Kommunikationsmitteln und Stalking

Schriftliche Beleidigungen, Missbrauch von Kommunikationsmitteln und Stalking sind strafbar. Der Täter kann dabei rassistische oder diskriminierende Motive haben, doch ist dies kein notwendiger Aspekt für einen Straftatbestand.

Das Gericht kann bei Stalking und schriftlichen Beleidigungen ein höheres Strafmaß anwenden, wenn der Täter rassistische oder diskriminierende Motive hat. Sobald solche Motive vorliegen, kann Unia einschreiten.

Worin bestehen diese Straftaten?

Schriftliche Beleidigungen

Schriftliche Beleidigungen sind papierene oder digitale Texte, Bilder oder Symbole, die beleidigend sind. Es handelt sich hierbei also nicht um mündliche Beleidigungen.

Mündliche Beleidigungen sind nur in bestimmten Fällen strafbar.

Beispiel

Das Gericht verurteilte einen Täter, der im Treppenhaus eines Apartmentgebäudes mit einem schwarzen Marker „Hure‟ und „Neger ficken Neger‟ an die Wand geschrieben hatte. Neben dem Text hatte der Täter mit einem Pfeil zur Wohnungstür des Opfers hingewiesen. 

Missbrauch von Kommunikationsmitteln

Missbrauch von Kommunikationsmitteln bedeutet, dass der Täter elektronische Kommunikationsmittel verwendet, um den Empfänger zu belästigen oder ihm Schaden zuzufügen. Dabei kann es sich um ein elektronisches Netzwerk oder einen elektronischen Dienst handeln.

Stalking

Ein Stalker ist ein Täter, der eine andere Person belästigt und genau weiß oder wissen müsste, dass er damit die Ruhe der anderen Person empfindlich stört. 

6. Pressedelikte

Was ist ein Pressedelikt?

Manche schriftliche Beleidigungen oder Aufstachelungen zu Hass, Diskriminierung oder Gewalt sind gleichzeitig Pressedelikte. Dies ist der Fall, wenn der Täter über öffentliche Publikationen die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschreitet.

Bei Pressedelikten verbreitet der Täter seine Botschaft über papierene Texte, beispielsweise eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein Pamphlet. Der Kassationshof kam inzwischen zu dem Urteil, dass auch digitale Texte als Pressedelikt betrachtet werden können.

Welches Gericht ist zuständig?

Für Pressedelikte ist der Assisenhof zuständig, wobei allerdings eine wichtige Ausnahme zu beachten ist. Sobald das Pressedelikt ein rassistisches Motiv hat, ist das Korrektionalgericht zuständig.

Da ein Verfahren vor einem Assisenhof, d. h. einem Schwurgericht mit Laienrichtern, aufwendig und kostspielig ist, verfolgt die Justiz lediglich Pressedelikte aus rassistischen Motiven. Dies hat zur Folge, dass Pressedelikte aus diskriminierenden Gründen nicht verfolgt werden. 

Beispiel

Der Wortführer einer radikalen Gruppe von Muslimen verbreitete Hassbotschaften per Internetvideo und auf Papier. Die Internetvideos richteten sich gegen Nichtmuslime und gegen eine Politikerin. Die schriftlichen Hassbotschaften waren gegen Homosexuelle gerichtet.

Das Korrektionalgericht konnte den Wortführer zwar wegen der zu Hass aufstachelnden Videos verurteilen, nicht aber wegen der schriftlichen Hassbotschaften. Videos oder Filme sind nämlich kein Pressedelikt, solange sie keinen Text enthalten. Die schriftlichen Hassbotschaften hingegen galten wohl als Pressedelikt und zielten auf eine Diskriminierung von Homosexuellen ab. Für ein Pressedelikt mit Diskriminierung ist das Korrektionalgericht jedoch nicht zuständig. 

Wer haftet?

Bei Pressedelikten sind manchmal mehrere Personen beteiligt, wie der Verfasser, der Verlag, der Herausgeber und der Verteiler. Deshalb gilt hier das Prinzip der gestuften Haftung. Dies bedeutet, dass vorrangig der Verfasser verfolgt wird und die anderen Parteien zunächst nicht, sofern der Verfasser bekannt ist und seinen Wohnsitz in Belgien hat. 

7. Was kann Unia für Sie tun?

Sind Sie Opfer von Hassbotschaften? Oder Zeuge hiervon? Dann können Sie dies bei Unia melden.

Unia legt größten Wert auf die freie Meinungsäußerung und unternimmt nur in zwingenden Fällen gerichtliche Schritte.

Dialog

Hass und Intoleranz bekämpft Unia vorzugsweise durch den Dialog. Deshalb appellieren wir an Sie, auf rassistische oder diskriminierende Äußerungen zu reagieren.

Gerichtliche Schritte

Erst wenn die Hassbotschaften systematisch wiederholt werden oder größeren Anklang finden, beschließt Unia gegebenenfalls, vor Gericht zu ziehen.

Mehr über unseren Ansatz bei Hassbotschaften.