Beschäftigung

Ein Arbeitgeber weigert sich, Personen ausländischer Herkunft einzustellen, unter dem Vorwand, dass seine Kunden diesen Kontakt nicht wünschen. Eine Person wird nach einem Arbeitsunfall rechtswidrig entlassen. Ein Arbeitgeber bricht eine Anwerbung ab, als er erfährt, dass der Bewerber taub ist. Ein Arbeiter muss sich immer wieder dumme Witze wegen seiner angeblichen Homosexualität anhören. Dies sind nur einige Beispiele.

Im Bereich Beschäftigung kann es bei der Anwerbung, während des Arbeitsvertrags und auch bei Beendigung der Arbeitsbeziehung zu Diskriminierungen kommen, sei es vorsätzlich, also zum Zweck der gezielten Diskriminierung oder Schädigung einer Person (direkte Diskriminierung), oder unbewusst. Diskriminierung kann auch als indirekte Folge gewisser Entscheidungen oder Verfahren auftreten (indirekte Diskriminierung).

Mobbing, sexuelle Belästigung, Einschüchterung oder auch die Verweigerung angemessener Vorkehrungen für Personen mit Behinderung sind kraft des Antidiskriminierungsgesetzes ebenso verboten.

Was unternimmt Unia?

Der Dienst Unia bekämpft beschäftigungsbezogene Diskriminierungen aufgrund sämtlicher Merkmale, für die er zuständig ist, indem er:

  • die diskriminierten Personen berät und begleitet;
  • Berichte verfasst und Studien durchführt, unter anderem das Sozioökonomische Monitoring und das Diversitätsbarometer: Beschäftigung;
  • die Arbeitgeber über die Antidiskriminierungsgesetzgebung (insbesondere mithilfe des Online-Weiterbildungsangebots eDiv), über angemessene Vorkehrungen für Personen mit Behinderung, über Methoden zum Vielfaltsmanagement in Sachen Glaube und Weltanschauung usw. informiert;
  • den betroffenen Behörden Empfehlungen unterbreitet;
  • Rücksprache mit dem Beschäftigungssektor, den Behörden und den Organisationen oder Vereinigungen hält.

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